Wahlbekanntmachung des Amtes Kellinghusen zur Europawahl

28.05.2024

1. Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) statt. Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Hinsichtlich der Einteilung der Wahlbezirke und der eingerichteten Wahlräume wird auf die Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 19.05.2024 übersandt worden sind, verwiesen. In diesen Wahlbenachrichtigungen ist der Wahlkreis, der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18.00 Uhr im Verwaltungsgebäude Kellinghusen (Hauptstraße 14 in 25548 Kellinghusen) zusammen.

3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger/innen einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede/r Wähler/in hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber/innen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der/des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Die/Der Wähler/in gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der/dem Wähler/in in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und ihren/seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für wahlberechtigte Personen, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Kellinghusen, 27. Mai 2024

Amt Kellinghusen
Der Amtsvorsteher als Gemeindebehörde
gez.
Clemens Preine