Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters
Nach dem Beschluss des Gemeindewahlausschusses vom 21.10.2026 findet die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenlockstedt am
Sonntag, 18. April 2027
statt. Als Tag einer möglicherweise notwendig werdenden Stichwahl wurde Sonntag, der 09.05.2027 bestimmt.
Gemäß § 57b der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. V. m. § 51 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) und § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Wahlvorschläge sind bis Montag, 22. Februar 2027, spätestens 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Hohenlockstedt, Herrn Wolfgang Wein, Hauptstraße 14 in 25548 Kellinghusen (Amtsgebäude des Amtes Kellinghusen), einzureichen.
Wahlvorschläge sollten möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Wählbar ist, wer:
1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wahlvorschläge können einreichen:
- in der Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenlockstedt vertretene politische Parteien oder Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen. Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
- jede Bewerberin oder jeder Bewerber für sich selbst (Einzelbewerberin/Einzelbewerber).
Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer
1. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
2. in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) hierzu gewählt worden ist.
Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wahlvorschläge sollen auf einem amtlichen Formblatt (Anlage 10 zu § 74 GKWO) eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss enthalten:
Den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerberin oder des Bewerbers.
Bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss außerdem der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angegeben werden. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.
Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen und der stellvertretenden Vertrauenspersonen (§ 22 GKWG) enthalten.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung zu wählen. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.
Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers (Einzelbewerberin/Einzelbewerber) muss von mindestens 95 Wahlberechtigten aus der Gemeinde Hohenlockstedt persönlich handschriftlich unterzeichnet sein. Das gilt nicht, wenn die derzeitige Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Die Mindestzahl entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei der Einreichung nachzuweisen. Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die dem Gemeindewahlleiter nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts vorgelegt werden, ungültig.
Mit dem Wahlvorschlag (Anlage 10 zu § 74 GKWO – bereitgestellt unter www.amt-kellinghusen.de) sind folgende Anlagen einzureichen:
- bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (Anlage 13 zu § 75 Abs. 2 GKWO),
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist (Anlage 16 zu § 75 Abs. 2 GKWO),
- bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leitung der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG (Anlage 18 zu § 75 Abs. 2 GKWO). Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben.
- bei einer unabhängigen Bewerberin oder einem unabhängigen Bewerber (Einzelbewerberin/Einzelbewerber) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (mindestens 95 Unterschriften) zur Unterstützung des Vorschlags auf amtlichen Formblättern mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnenden (Anlage 11 zu § 75 Abs. 1 GKWO). Sofern die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner die Bescheinigung des Wahlrechts selbst einholen will, ist hierfür die Anlage 11a zu § 75 Abs. 1 Nr. 3 GKWO zu verwenden. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Wahlvorschlag unterstützt.
Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird nach § 73 Satz 3 GKWO mit dem Hinweis verbunden,
1. dass eine in der Gemeindevertretung vertretene politische Partei oder Wählergruppe nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen kann,
2. dass Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können und
3. dass die Wahl durch die Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung) erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.
Kellinghusen, 22. Oktober 2026
gez.
Wolfgang Wein
Gemeindewahlleiter

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